Eine lateinische im Kirchenarchiv bewahrte Urkunde vom 4. Juli 1759 des Patriarchen Mondillas Ursinus von Konstantinopel, einst Erzbischof von Capua, sagt, dass die beiliegenden Reliquien solche des hl. Andreas seien. Beglaubigt ist diese Urkunde vom Generalvikar von Horn-Goldschmidt den 5. Januar 1770. Eine zweite Urkunde, ebenfalls in Latein, ist die des Cardinals Patrizi vom 15. April 1863, welche die Richtigkeit der beigefügten Partikel aus dem Grabe der allerseligsten Jungfrau Maria beweist. Beglaubigt hat sie Weihbischof und Generalvikar Baudri 1. Juni 1863. Beide Reliquien sind jede in silbernem Reliquiar in der Sakristei aufbewahrt und werden der Verehrung der Gläubigen an obigen Festtagen ausgestellt.